Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0142/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0142/77

Entscheidungsdatum

30.11.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2374/56 E VS 17. Juni 1958 VwSlg 4705 A/1958 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist entgegen der bisher vertretenen Auffassung der Meinung, daß die rechtliche Gleichstellung eines fortgesetzten Deliktes mit einem einfachen Begehungsdelikt Platz zu greifen hat. Mithin liegt im Falle des fortgesetzten Deliktes nicht nur lediglich eine selbständig strafbare Handlung vor, was die Anwendung des Paragraph 22, Absatz eins, VStG ausschließt, sondern es ist auch die Verjährungsfrist unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat, iSd Paragraph 31, Abs2 VStG erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen worden ist. Da es sich im vorliegenden Falle um ein fortgesetztes Delikt handelt, konnte unter der Annahme, daß zu diesem Zeitpunkt die strafbare Tätigkeit noch nicht abgeschlossen war, die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines auch schon vor mehr als drei Monaten gelegenen Verhaltens nicht als rechtswidrig angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000142.X03

Im RIS seit

16.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000142_19771130X03

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