Nur wegen einer Handlung, die auf die Erlassung eines konkreten Bescheides zielgerichtet ist, darf das dadurch abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs 1 lit a AVG 1950 wiederaufgenommen werden.Nur wegen einer Handlung, die auf die Erlassung eines konkreten Bescheides zielgerichtet ist, darf das dadurch abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 wiederaufgenommen werden.