Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1977

Geschäftszahl

0087/77

Rechtssatz

Nur wegen einer Handlung, die auf die Erlassung eines konkreten Bescheides zielgerichtet ist, darf das dadurch abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 wiederaufgenommen werden.