Eine Äußerung des leitenden Arztes nach § 90 Abs 6 KOVG 1957 hat - im Gegensatz zu einer solchen nach § 90 Abs 5 KOVG - nicht die Wirkung, dass das abweichende Sachverständigengutachten für die Schiedskommission nicht verwertbar ist.Eine Äußerung des leitenden Arztes nach Paragraph 90, Absatz 6, KOVG 1957 hat - im Gegensatz zu einer solchen nach Paragraph 90, Absatz 5, KOVG - nicht die Wirkung, dass das abweichende Sachverständigengutachten für die Schiedskommission nicht verwertbar ist.