Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1978

Geschäftszahl

2886/76

Rechtssatz

Eine Äußerung des leitenden Arztes nach Paragraph 90, Absatz 6, KOVG 1957 hat - im Gegensatz zu einer solchen nach Paragraph 90, Absatz 5, KOVG - nicht die Wirkung, dass das abweichende Sachverständigengutachten für die Schiedskommission nicht verwertbar ist.