Die Gewährung der unentgeltlichen Heilfürsorge für die Folgen einer als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung kann daher ebenso wenig wie die Gewährung der orthopädischen Versorgung wegen der Folgen der Dienstbeschädigung als Versorgungsleistung für eine Gesundheitsschädigung iSd § 4 Abs 3 KOVG 1957 angesehen werden (Hinweis E 1261/69 VwSlg 7979 A).Die Gewährung der unentgeltlichen Heilfürsorge für die Folgen einer als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung kann daher ebenso wenig wie die Gewährung der orthopädischen Versorgung wegen der Folgen der Dienstbeschädigung als Versorgungsleistung für eine Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 4, Absatz 3, KOVG 1957 angesehen werden (Hinweis E 1261/69 VwSlg 7979 A).