Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1980

Geschäftszahl

2627/76

Rechtssatz

Die Gewährung der unentgeltlichen Heilfürsorge für die Folgen einer als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung kann daher ebenso wenig wie die Gewährung der orthopädischen Versorgung wegen der Folgen der Dienstbeschädigung als Versorgungsleistung für eine Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 4, Absatz 3, KOVG 1957 angesehen werden (Hinweis E 1261/69 VwSlg 7979 A).