Heilfürsorge ist nicht ausschließlich "für die Gesundheitsschädigung" als Versorgungsleistung vorgesehen, vielmehr hat gem § 23 Abs 1 KOVG 1957 der Beschädigte Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen.Heilfürsorge ist nicht ausschließlich "für die Gesundheitsschädigung" als Versorgungsleistung vorgesehen, vielmehr hat gem Paragraph 23, Absatz eins, KOVG 1957 der Beschädigte Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen.