Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1980

Geschäftszahl

2627/76

Rechtssatz

Heilfürsorge ist nicht ausschließlich "für die Gesundheitsschädigung" als Versorgungsleistung vorgesehen, vielmehr hat gem Paragraph 23, Absatz eins, KOVG 1957 der Beschädigte Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen.