Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBL Nr. 62/1972 kommt als Einbringungsstelle für die Vorstellung nur mehr die Aufsichtsbehörde selbst (und nicht mehr auch Wahlweise die Gemeinde) in Betracht (Hinweis E 13.2.1973 1554/72 und 52/73).Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBL Nr. 62 aus 1972, kommt als Einbringungsstelle für die Vorstellung nur mehr die Aufsichtsbehörde selbst (und nicht mehr auch Wahlweise die Gemeinde) in Betracht (Hinweis E 13.2.1973 1554/72 und 52/73).