Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 9145 A/1976
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2051/76
Entscheidungsdatum
08.10.1976
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
67 Versorgungsrecht
Rechtssatz
Als "Vermisste" gelten bei richtiger Auslegung des § 1 Abs 3 KOVG dann Personen, die von der militärischen Dienstleitung nicht zu ihren Angehörigen zurückgekehrt sind, wenn ihr Aufenthalt im Zusammenhang mit dem Kriegsereignissen seither unbekannt ist.Als "Vermisste" gelten bei richtiger Auslegung des Paragraph eins, Absatz 3, KOVG dann Personen, die von der militärischen Dienstleitung nicht zu ihren Angehörigen zurückgekehrt sind, wenn ihr Aufenthalt im Zusammenhang mit dem Kriegsereignissen seither unbekannt ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Vermisste
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976002051.X01
Dokumentnummer
JWR_1976002051_19761008X01