Verwaltungsgerichtshof
08.10.1976
2051/76
Als "Vermisste" gelten bei richtiger Auslegung des Paragraph eins, Absatz 3, KOVG dann Personen, die von der militärischen Dienstleitung nicht zu ihren Angehörigen zurückgekehrt sind, wenn ihr Aufenthalt im Zusammenhang mit dem Kriegsereignissen seither unbekannt ist.