Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1976

Geschäftszahl

2051/76

Rechtssatz

Als "Vermisste" gelten bei richtiger Auslegung des Paragraph eins, Absatz 3, KOVG dann Personen, die von der militärischen Dienstleitung nicht zu ihren Angehörigen zurückgekehrt sind, wenn ihr Aufenthalt im Zusammenhang mit dem Kriegsereignissen seither unbekannt ist.