Wurde eine Berufungsentscheidung in Unkenntnis der Sachlage an einen im Zuge des Rechtsmittelverfahrens verstorbenen Abgabepflichtigen dem Rechtsvertreter desselben zugestellt - mag dieser auch mit Wirkung für die Erben des Vollmachtgebers bevollmächtigt worden sein - und war im Zeitpunkt der Zustellung der Nachlaß des verstorbenen Abgabepflichtigen bereits seinen Erben eingeantwortet, so ist ein Erbe nicht berechtigt, Beschwerde vor dem VwGH zu erheben (Mag dieser auch
im Zeitpunkt des Todes des Erblassers denselben rechtsfreundlichen Vertreter wie der Erblasser gehabt haben).