Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1977

Geschäftszahl

1519/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Beschluß 1974/06/11 1939/73 1

Stammrechtssatz

Wurde eine Berufungsentscheidung in Unkenntnis der Sachlage an einen im Zuge des Rechtsmittelverfahrens verstorbenen Abgabepflichtigen dem Rechtsvertreter desselben zugestellt - mag dieser auch mit Wirkung für die Erben des Vollmachtgebers bevollmächtigt worden sein - und war im Zeitpunkt der Zustellung der Nachlaß des verstorbenen Abgabepflichtigen bereits seinen Erben eingeantwortet, so ist ein Erbe nicht berechtigt, Beschwerde vor dem VwGH zu erheben (Mag dieser auch

im Zeitpunkt des Todes des Erblassers denselben rechtsfreundlichen Vertreter wie der Erblasser gehabt haben).