Die Bestimmungen des § 134 Abs 2 WRG 1959 ermächtigen die Wasserrechtsbehörde zur Erlassung eines Auftrages zur Befundvorlage auch bezüglich Kanalisationsanlagen. Ein solcher Auftrag hat sich auf das Maß der Einwirkungen auf ein Gewässer zu beschränken.Die Bestimmungen des Paragraph 134, Absatz 2, WRG 1959 ermächtigen die Wasserrechtsbehörde zur Erlassung eines Auftrages zur Befundvorlage auch bezüglich Kanalisationsanlagen. Ein solcher Auftrag hat sich auf das Maß der Einwirkungen auf ein Gewässer zu beschränken.