Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 134, Besondere Aufsichtsbestimmungen.

  1. Absatz einsÖffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete sind vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen.
  2. Absatz 2Ebenso haben die im Sinne des Paragraph 32, Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen.
  3. Absatz 3Überprüfungen nach Absatz eins und 2 haben in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt.
  4. Absatz 4Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung, zur Leitung oder zum Umschlag wassergefährdender Stoffe (Paragraph 31 a,) oder zur Ablagerung von Abfällen (Paragraph 31 b,) hat die Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere die Dichtheit von Behältern und Leitungen, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf seine Kosten überprüfen zu lassen, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Untersuchungen gemäß Paragraph 82 b, der Gewerbeordnung gelten als Überprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie in gleichen oder kürzeren Zeitabständen erfolgen.
  5. Absatz 5Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung sie veranlassen kann. Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Befunde verfaßt, haftet - unbeschadet der Verantwortlichkeit des Wasserberechtigten - für die dem ordnungswidrigen Zustand entspringenden Schäden.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130683

Alte Dokumentnummer

N8195922345L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P134/NOR12130683

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