Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1188/76
Entscheidungsdatum
01.10.1976
Index
67 Versorgungsrecht
Rechtssatz
Bei der Erstellung eines abstrakten (objektiven) Berufsbildes, für das in der österreichischen Berufskartei noch kein Berufsblatt angelegt wurde, darf die Versorgungsbehörde entsprechend dem berufskundlichen Erfahrungswissen von der Tätigkeit ausgehen, die in der Regel ein Angehöriger der in Betracht kommenden Berufsgruppe zu verrichten hat. Auch bei der Erarbeitung der generellen Erfordernisse für einen Beruf sind ausnahmsweise vorliegende diesbezügliche Sonderverhältnisse nicht ausschlaggebend.
Schlagworte
Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen
Besondere berufliche und persönliche Verhältnisse besondere
Dienstbeschädigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001188.X01
Dokumentnummer
JWR_1976001188_19761001X01