Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1976

Geschäftszahl

1188/76

Rechtssatz

Bei der Erstellung eines abstrakten (objektiven) Berufsbildes, für das in der österreichischen Berufskartei noch kein Berufsblatt angelegt wurde, darf die Versorgungsbehörde entsprechend dem berufskundlichen Erfahrungswissen von der Tätigkeit ausgehen, die in der Regel ein Angehöriger der in Betracht kommenden Berufsgruppe zu verrichten hat. Auch bei der Erarbeitung der generellen Erfordernisse für einen Beruf sind ausnahmsweise vorliegende diesbezügliche Sonderverhältnisse nicht ausschlaggebend.