Meldet der Zulassungsbesitzer mehrere Fahrzeuge bei dauernder Verlegung ihres Standortes in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde diese entgegen der Vorschrift des § 43 Abs 4 lit b KFG 1967 nicht ab, dann hat er die Verwaltungsübertretung nach der genannten Gesetzesstelle mehrfach begangen, weshalb gemäß § 22 Abs 1 VStG 1950 die Strafen dafür nebeneinander zu verhängen sind. (Im vorliegenden Fall handelt es sich um mehrere gleichartige Unterlassungsdelikte, die in Realkonkurrenz zueinander stehen und bei welchen in jedem einzelnen Falle lediglich das Motiv dasselbe gewesen ist.)Meldet der Zulassungsbesitzer mehrere Fahrzeuge bei dauernder Verlegung ihres Standortes in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde diese entgegen der Vorschrift des Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG 1967 nicht ab, dann hat er die Verwaltungsübertretung nach der genannten Gesetzesstelle mehrfach begangen, weshalb gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950 die Strafen dafür nebeneinander zu verhängen sind. (Im vorliegenden Fall handelt es sich um mehrere gleichartige Unterlassungsdelikte, die in Realkonkurrenz zueinander stehen und bei welchen in jedem einzelnen Falle lediglich das Motiv dasselbe gewesen ist.)