Das im Baugewerbe dem Arbeitnehmer - auch - für die Dauer der Familienheimfahrt über das Wochenende bezahlte Trennungsgeld, daß das im § 9 Abschnitt II des Kollektivvertrages für Baugewerbe vorgesehene Ausmaß nicht übersteigt, wird auf Grund dieses Kollektivvertrages geleistet.Das im Baugewerbe dem Arbeitnehmer - auch - für die Dauer der Familienheimfahrt über das Wochenende bezahlte Trennungsgeld, daß das im Paragraph 9, Abschnitt römisch zwei des Kollektivvertrages für Baugewerbe vorgesehene Ausmaß nicht übersteigt, wird auf Grund dieses Kollektivvertrages geleistet.