Die Hinzurechnung von 30 v. H. des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt mit dem Versorgungsberechtigten lebenden Ehegatten gemäß § 13 Abs 2 ist unabhängig davon, ob dem Versorgungsberechtigten dieser Teil des Einkommens eines Ehegatten tatsächlich zufließt oder nicht.Die Hinzurechnung von 30 v. H. des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt mit dem Versorgungsberechtigten lebenden Ehegatten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ist unabhängig davon, ob dem Versorgungsberechtigten dieser Teil des Einkommens eines Ehegatten tatsächlich zufließt oder nicht.