Wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b sind rechtmäßig solche wirtschaftlicher Art im engeren Sinne, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Art. Sie werden jedoch nicht durch ein betriebstörendes Verhalten des Arbeitnehmers ausgelöst.Wirtschaftliche Gründe im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, sind rechtmäßig solche wirtschaftlicher Art im engeren Sinne, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher "Art". Sie werden jedoch nicht durch ein betriebstörendes Verhalten des Arbeitnehmers ausgelöst.