Ausführungen darüber, dass
1) die Behörde auf medizinisches Fachwissen gegründete Feststellungen darüber treffen muss, ob es sich bei einer mit dem Verlust des Unterschenkels verbundenen Inaktivitätsatrophie um eine mit der Amputation verbundene Krankheitserscheinung oder um eine davon trennbare Gesundheitsschädigung handelt.
2) die schlechte Durchblutung des Amputationsstumpfes im Hinblick auf den Nachsatz nach der Position 173 keine Gesundheitsschädigung ist, deren Anerkennung gem §§ 1 und 4 in Verbindung mit § 78 in Betracht kommt.2) die schlechte Durchblutung des Amputationsstumpfes im Hinblick auf den Nachsatz nach der Position 173 keine Gesundheitsschädigung ist, deren Anerkennung gem Paragraphen eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 78, in Betracht kommt.