Eine durch einen vorübergehenden Krankheitszustand erzeugte Hilflosigkeit schließt den Anspruch auf eine Pflegzulage nicht aus, wenn dieser Zustand wenigstens während eines Zeitraumes von einem Monat besteht. (Hinweis auf E vom 5.7.1926, Zl. R 272/26, VwSlg. 14401 A/1926)