Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges, also gegen den letztinstanzlichen Bescheid, Beschwerde erhoben werden. Die gegen den Bescheid eines Landesinvalidenamtes gerichtete VwGH-Beschwerde ist daher gem. § 34 Abs 1 VwGG 1965 zurückzuweisen.Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges, also gegen den letztinstanzlichen Bescheid, Beschwerde erhoben werden. Die gegen den Bescheid eines Landesinvalidenamtes gerichtete VwGH-Beschwerde ist daher gem. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 zurückzuweisen.