Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1974

Geschäftszahl

0505/74

Rechtssatz

Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges, also gegen den letztinstanzlichen Bescheid, Beschwerde erhoben werden. Die gegen den Bescheid eines Landesinvalidenamtes gerichtete VwGH-Beschwerde ist daher gem. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 zurückzuweisen.