Die Behörde hat bei ihren Erhebungen festzustellen in welchem Ausmaß einem Beschwerdeführer die Benützung von Stützkrücken nicht zugemutet werden kann und ob dadurch oder infolge der Benützung eines Krankenfahrstuhles dem Beschwerdeführer die Durchführung einer lebenswichtigen Verrichtung so erschwert ist, dass er dann der Hilfe anderer Personen bedarf.