Die Feststellung der Ungebühr von bereits empfangenen Leistungen nach dem KOVG (hier: Zusatzrente, Frauen- und Kinderzulage) sowie dem Wohnungsbeihilfegesetz ist durch die Berufungsbehörde deshalb notwendig, weil zufolge der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Berufung die Zusatzrente und erwähnten Zulagen auch während des Berufungsverfahrens weiter ausbezahlt worden sind. Die Feststellung der Ungebühr ergibt sich zwangsläufig aus der Abweisung der Berufung.