Mangels Anerkennung einer weiteren Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder des Eintrittes einer maßgebenden Befundänderung im Sinne des § 52 Abs 2 KOVG 1957 handelt die Behörde sicher rechtwidrig, wenn sie keine Neueinschätzung der einzelnen als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen und der Gesamt - MdE durchführt.Mangels Anerkennung einer weiteren Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder des Eintrittes einer maßgebenden Befundänderung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, KOVG 1957 handelt die Behörde sicher rechtwidrig, wenn sie keine Neueinschätzung der einzelnen als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen und der Gesamt - MdE durchführt.