Verwaltungsgerichtshof
15.10.1973
0569/73
Mangels Anerkennung einer weiteren Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder des Eintrittes einer maßgebenden Befundänderung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, KOVG 1957 handelt die Behörde sicher rechtwidrig, wenn sie keine Neueinschätzung der einzelnen als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen und der Gesamt - MdE durchführt.