Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1973

Geschäftszahl

0569/73

Rechtssatz

Mangels Anerkennung einer weiteren Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder des Eintrittes einer maßgebenden Befundänderung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, KOVG 1957 handelt die Behörde sicher rechtwidrig, wenn sie keine Neueinschätzung der einzelnen als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen und der Gesamt - MdE durchführt.