Der Sinn des § 4 Abs 5 StVO besteht gerade darin eine zumindest vorläufige Bereinigung von Unfällen, die nur Sachschaden zur Folge haben, möglichst ohne Behinderung des Verkehrs - die Inanspruchnahme von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie unnötigen Zeitverlust zu ermöglichen.Der Sinn des Paragraph 4, Absatz 5, StVO besteht gerade darin eine zumindest vorläufige Bereinigung von Unfällen, die nur Sachschaden zur Folge haben, möglichst ohne Behinderung des Verkehrs - die Inanspruchnahme von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie unnötigen Zeitverlust zu ermöglichen.