Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1973

Geschäftszahl

0207/73

Rechtssatz

Der Sinn des Paragraph 4, Absatz 5, StVO besteht gerade darin eine zumindest vorläufige Bereinigung von Unfällen, die nur Sachschaden zur Folge haben, möglichst ohne Behinderung des Verkehrs - die Inanspruchnahme von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie unnötigen Zeitverlust zu ermöglichen.