Verwaltungsgerichtshof
20.06.1973
0207/73
Der Sinn des Paragraph 4, Absatz 5, StVO besteht gerade darin eine zumindest vorläufige Bereinigung von Unfällen, die nur Sachschaden zur Folge haben, möglichst ohne Behinderung des Verkehrs - die Inanspruchnahme von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie unnötigen Zeitverlust zu ermöglichen.