Bei Wiederaufleben eines abgeheilten Dienstbeschädigungsleidens, auf welches die Voraussetzung des Art II Abs 5 des Bundesgesetzes BGBl 1961/319 zutreffen, gilt dieses als anerkannte Dienstbeschädigung im Sinne der § 1 und § 4 KOVG, sofern ein ursächlicher Zusammenhang mit dem früheren Leiden festgestellt wird.Bei Wiederaufleben eines abgeheilten Dienstbeschädigungsleidens, auf welches die Voraussetzung des Artikel römisch zwei, Absatz 5, des Bundesgesetzes BGBl 1961/319 zutreffen, gilt dieses als anerkannte Dienstbeschädigung im Sinne der Paragraph eins und Paragraph 4, KOVG, sofern ein ursächlicher Zusammenhang mit dem früheren Leiden festgestellt wird.