Verwaltungsgerichtshof
02.07.1973
0069/73
GRS wie 1332/70 E 17. September 1971 RS 2
Bei Wiederaufleben eines abgeheilten Dienstbeschädigungsleidens, auf welches die Voraussetzung des Artikel römisch zwei, Absatz 5, des Bundesgesetzes BGBl 1961/319 zutreffen, gilt dieses als anerkannte Dienstbeschädigung im Sinne der Paragraph eins und Paragraph 4, KOVG, sofern ein ursächlicher Zusammenhang mit dem früheren Leiden festgestellt wird.