Nur der Orts(Stadt)bildschutz ist der "örtlichen Baupolizei" im weiteren Sinn und damit dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen. Der darüber hinausgehende Landschafts(bild)schutz gehört als Teil des Naturschutzes nicht zum eigenen Wirkungsbereich. (Hinweis auf E vom 24. März 1969, VwSlg. 7538 A/1969 und vom 11. September 1970, Zl. 1556/70). Der Schutz des Orts(Stadt)bildes wird vorwiegend durch die baulichen Anlagen eines Ortes geprägt, doch ist daneben die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schloßbergen und dergleichen mit einzubeziehen.