Ein Verstoss gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung liegt im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt nicht vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit (hier: unbefugte Gewerbeausübung) nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und hiefür abermals bestraft wird. In diesem Falle umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen (Hinweis BGH 4.3.1936, VwSlg 834 A/1936, und VGH 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705 A/1958).