Leistungen aus dem HNG-Fonds aus der Bundesrepublik Deutschland sind gemäß den §§ 11 Abs 14 OFG, 13 Abs 1 KOVG 1957 auf Unterhaltsrenten nach dem Opferfürsorgegesetz anrechenbar.Leistungen aus dem HNG-Fonds aus der Bundesrepublik Deutschland sind gemäß den Paragraphen 11, Absatz 14, OFG, 13 Absatz eins, KOVG 1957 auf Unterhaltsrenten nach dem Opferfürsorgegesetz anrechenbar.