Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1973

Geschäftszahl

1712/72

Rechtssatz

Leistungen aus dem HNG-Fonds aus der Bundesrepublik Deutschland sind gemäß den Paragraphen 11, Absatz 14, OFG, 13 Absatz eins, KOVG 1957 auf Unterhaltsrenten nach dem Opferfürsorgegesetz anrechenbar.