Die Verbreiterung einer Landesstraße fällt nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, weshalb auch nicht aus Anlass der Widmung eines an einer Landesstraße liegenden Gebäudes die Gemeinde in Anwendung des § 6 der BO f Stmk 1968 eine unentgeltliche Abtretung von Grundstücksteilen zur Verbreiterung der Landesstraße anordnen kann.Die Verbreiterung einer Landesstraße fällt nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, weshalb auch nicht aus Anlass der Widmung eines an einer Landesstraße liegenden Gebäudes die Gemeinde in Anwendung des Paragraph 6, der BO f Stmk 1968 eine unentgeltliche Abtretung von Grundstücksteilen zur Verbreiterung der Landesstraße anordnen kann.