Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0979/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4620 F/1973

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0979/72

Entscheidungsdatum

18.12.1973

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1967 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Zur Begründung einer stillen Gesellschaft (hier: zwischen nahen Angehörigen) ist zwar kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag erforderlich, doch muß ein mündliches Übereinkommen, wenn es steuerlich anerkannt werde soll, ausreichend nach außen hin zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten. Ein solches nach außen in Erscheinungtreten kann zB in der Mitarbeit des stillen Gesellschafters erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000979.X01

Im RIS seit

18.12.1973

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1972000979_19731218X01

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