Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1973

Geschäftszahl

0979/72

Rechtssatz

Zur Begründung einer stillen Gesellschaft (hier: zwischen nahen Angehörigen) ist zwar kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag erforderlich, doch muß ein mündliches Übereinkommen, wenn es steuerlich anerkannt werde soll, ausreichend nach außen hin zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten. Ein solches nach außen in Erscheinungtreten kann zB in der Mitarbeit des stillen Gesellschafters erblickt werden.