Die Anordnung der Zustellung eines Straferkenntnisses zu eigenen Handen ist gemäß § 24 Abs 1 AVG 1950 in das Ermessen der Behörde gestellt.Die Anordnung der Zustellung eines Straferkenntnisses zu eigenen Handen ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AVG 1950 in das Ermessen der Behörde gestellt.