Die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit c StVO und die Meldungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO enthalten zwei von einander verschiedene und unabhängige Verpflichtungen.Die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO und die Meldungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO enthalten zwei von einander verschiedene und unabhängige Verpflichtungen.