Hatte der Bfr keinen Anspruch auf Einschätzung nach § 8 KOVG 1957 so kann er sich nicht beschwert erachten, wenn die bel. Behörde trotzdem eine solche Einschätzung durchgeführt und auf Grund der von ihr eingebrachten schlüssigen berufkundlichen Stellungnahme zum Ergebnis gelangt ist, daß die beim Bfr bestehenden Sonderverhältnisse die Richtsatzeinschätzung nach § 7 KOVG 57 nicht überstiegen hätten.Hatte der Bfr keinen Anspruch auf Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG 1957 so kann er sich nicht beschwert erachten, wenn die bel. Behörde trotzdem eine solche Einschätzung durchgeführt und auf Grund der von ihr eingebrachten schlüssigen berufkundlichen Stellungnahme zum Ergebnis gelangt ist, daß die beim Bfr bestehenden Sonderverhältnisse die Richtsatzeinschätzung nach Paragraph 7, KOVG 57 nicht überstiegen hätten.