Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0774/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4368 F/1972

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0774/71

Entscheidungsdatum

11.04.1972

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215 Abs1;
BAO §215 Abs2;
BAO §239 Abs2;
  1. BAO § 215 heute
  2. BAO § 215 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 215 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 215 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 215 gültig von 01.12.1987 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. BAO § 215 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 215 heute
  2. BAO § 215 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 215 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 215 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 215 gültig von 01.12.1987 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. BAO § 215 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y14290;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 215, Absatz eins, BAO sind Guthaben des Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Schuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei der gleichen Abgabenbehörde hat. Soweit die Guthaben nicht gem Paragraph 215, Absatz eins, BAO und Paragraph 215, Absatz 2, BAO zur Teilung von Abgabenschuldigkeiten zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 239, BAO zurückzuzahlen. Gegen den Rückzahlungsbetrag können gem Paragraph 239, Absatz 2, BAO der Höhe nach festgesetzte Abgabenschuldigkeiten aufgerechnet werden, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird. Der Masseverwalter hat die Rückzahlung des bestehenden Guthabens beantragt. Eine Aufrechnung wäre nur mit Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten zulässig gewesen, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach diesem Termin zu entrichten gehabt hätte. Die Steuerbescheide, auf Grund deren sich die Nachforderung ergeben hat, die das Finanzamt zur Aufrechnung gegen den Rückzahlungsbetrag geltend gemacht hatte, wurden erst nach über fünf Monaten nach Stellung

des Rückzahlungsantrages, zur Post gegeben. Die sich auf Grund dieser Steuerbescheide ergebenden Nachzahlungsbeträge waren laut Aktenlage mehr als sechs Monate nach Stellung des Rückzahlungsantrages, fällig. Sie konnten daher nicht gem Paragraph 239, Absatz 2, BAO gegen den Rückzahlungsbetrag aufgerechnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000774.X02

Im RIS seit

11.04.1972

Dokumentnummer

JWR_1971000774_19720411X02

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