Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1972

Geschäftszahl

0774/71

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 215, Absatz eins, BAO sind Guthaben des Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Schuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei der gleichen Abgabenbehörde hat. Soweit die Guthaben nicht gem Paragraph 215, Absatz eins, BAO und Paragraph 215, Absatz 2, BAO zur Teilung von Abgabenschuldigkeiten zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 239, BAO zurückzuzahlen. Gegen den Rückzahlungsbetrag können gem Paragraph 239, Absatz 2, BAO der Höhe nach festgesetzte Abgabenschuldigkeiten aufgerechnet werden, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird. Der Masseverwalter hat die Rückzahlung des bestehenden Guthabens beantragt. Eine Aufrechnung wäre nur mit Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten zulässig gewesen, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach diesem Termin zu entrichten gehabt hätte. Die Steuerbescheide, auf Grund deren sich die Nachforderung ergeben hat, die das Finanzamt zur Aufrechnung gegen den Rückzahlungsbetrag geltend gemacht hatte, wurden erst nach über fünf Monaten nach Stellung

des Rückzahlungsantrages, zur Post gegeben. Die sich auf Grund dieser Steuerbescheide ergebenden Nachzahlungsbeträge waren laut Aktenlage mehr als sechs Monate nach Stellung des Rückzahlungsantrages, fällig. Sie konnten daher nicht gem Paragraph 239, Absatz 2, BAO gegen den Rückzahlungsbetrag aufgerechnet werden.

Beachte

y14290;