§ 56 letzter Satz VwGG 1965 enthält lediglich einen Gesetzesbefehl an den Verordnungsgeber und ist nicht unmittelbare Grundlage für den Ersatz auf Schriftsatzaufwand der Höhe nach.Paragraph 56, letzter Satz VwGG 1965 enthält lediglich einen Gesetzesbefehl an den Verordnungsgeber und ist nicht unmittelbare Grundlage für den Ersatz auf Schriftsatzaufwand der Höhe nach.