Das Fehlen der Einschätzung für eine gem § 4 Abs 1 KOVG neu anerkannte Dienstbeschädigung sowie die Nichtvornahme einer Gesamteinschätzung im Sinne der Richtsatzverordnung stellen sich als ein wesentlicher Verfahrensmangel dar.Das Fehlen der Einschätzung für eine gem Paragraph 4, Absatz eins, KOVG neu anerkannte Dienstbeschädigung sowie die Nichtvornahme einer Gesamteinschätzung im Sinne der Richtsatzverordnung stellen sich als ein wesentlicher Verfahrensmangel dar.