Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1972

Geschäftszahl

0266/71

Rechtssatz

Das Fehlen der Einschätzung für eine gem Paragraph 4, Absatz eins, KOVG neu anerkannte Dienstbeschädigung sowie die Nichtvornahme einer Gesamteinschätzung im Sinne der Richtsatzverordnung stellen sich als ein wesentlicher Verfahrensmangel dar.