Verwaltungsgerichtshof
06.11.1972
0266/71
Das Fehlen der Einschätzung für eine gem Paragraph 4, Absatz eins, KOVG neu anerkannte Dienstbeschädigung sowie die Nichtvornahme einer Gesamteinschätzung im Sinne der Richtsatzverordnung stellen sich als ein wesentlicher Verfahrensmangel dar.