Bezüglich einer Schenkung ist nicht von der Sondervorschrift des § 13 Abs 5 KOVG auszugehen, sondern die allgemeine Vorschrift des § 13 Abs 1 KOVG anzuwenden.Bezüglich einer Schenkung ist nicht von der Sondervorschrift des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG auszugehen, sondern die allgemeine Vorschrift des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG anzuwenden.